Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegt nicht vor (pag. 1490). Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu werten. 16.3 Fazit Für den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Davon werden drei Viertel, oder 3 Jahre, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren.