Der Beschuldigte hatte die problematische Situation seiner damaligen Partnerin erkannt, bat er doch nach den Vergewaltigungen oft um Entschuldigung. Aufgrund der hohen Anzahl von Taten und der langen Zeitspanne, in der sie begangen wurden, ist von leichtem bis mittelschwerem Verschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen erscheint. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Sein Ziel war die eigene sexuelle Befriedigung. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen.