190 aStGB), ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Strafzumessung die Gesamtheit der Taten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). 16.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte vergewaltigte die Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2015 regelmässig, wobei die Kammer von einer Anzahl Einzeltaten im hohen zweistelligen Bereich ausgeht. Diese Übergriffe im gemeinsamen Schlafzimmer haben die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung der Strafund Zivilklägerin 1 sehr oft und erheblich verletzt.