16. Asperation wegen mehrfacher Vergewaltigung Zu beurteilen ist eine nicht konkret bestimmbare Vielzahl von Tathandlungen im hohen zweistelligen Bereich. Alle Tathandlungen erfolgten im Rahmen der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 und lassen sich nicht differenzieren. Zumal sämtliche Taten mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind (Art. 190 aStGB), ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Strafzumessung die Gesamtheit der Taten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).