Der von der Vorinstanz aufgrund der versuchten Begehung gewährte Abzug ist auch unter der Annahme der anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes angezeigt und vorzunehmen. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist nach Ansicht der Kammer für die versuchte Begehung eine Reduktion von 2 Jahren angezeigt. 15.5 Fazit zur Einsatzstrafe Als Einsatzstrafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.