22). Für die Straf- und Zivilklägerin 1 bestand aufgrund der Organverletzungen eine unmittelbare, akute Lebensgefahr (pag. 987). Trotz der zeitnah eingeleiteten medizinischen Intervention war das Risiko, dass sie an den Stichverletzungen sterben würde, sehr hoch (pag. 2161, Z. 41 ff.). Dass der Beschuldigte die Ambulanz avisierte, kann nicht ins Gewicht fallen. Einerseits handelte er nach Ansicht der Kammer lediglich in prozesstaktischer Absicht. Andererseits veranlasste die Straf- und