15.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der neutral zu wertenden subjektiven Tatschwere bleibt es vorerst bei einem als mittelschwer bis schwer zu bezeichnenden Tatverschulden und einer Tatverschuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt. 15.4 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab.