Die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung war vollzogen. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt eine neue Arbeitsstelle angetreten, bewohnte mit seiner Tochter nunmehr eine andere Wohnung und hätte jede Möglichkeit gehabt, sich mit der Trennung abzufinden und sein Leben neu zu gestalten und fortzusetzen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht vermindert (pag. 1490). Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 15.3 Zwischenfazit