Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Als Tatmotiv stehen vorliegend Eifersucht und Rache im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit ebenfalls bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung war vollzogen.