Zusätzlich nahm der Beschuldigte langanhaltende Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Töchter der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie seiner eigenen Tochter im Sinne eines «Kollateralschadens» billigend in Kauf, was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erschwert. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen als mittelschwer bis schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.