51 Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass. Zusätzlich nahm der Beschuldigte langanhaltende Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Töchter der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie seiner eigenen Tochter im Sinne eines «Kollateralschadens» billigend in Kauf, was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erschwert.