Das objektivierte Verletzungsbild zeigt, dass der Beschuldigte heftig auf die Straf- und Zivilklägerin 1 einstach. Die Tat als Antwort auf die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 und die subjektiv erlittenen Kränkungen des Ersteren muss als völlig unverhältnismässig und verwerflich bezeichnet werden. Die konkrete Tatausführung auf engem Raum ohne Ausweichmöglichkeit für die Straf- und Zivilklägerin 1 offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Die vom