Es gilt das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen. Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte versuchte seinen Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen.