15. Einsatzstrafe für versuchten Mord 15.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand von Art. 112 aStGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutsverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer. Es gilt das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen.