14. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 aStGB erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Art. 190 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor. Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe der versuchte Mord ist. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor.