50 Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten am 30. Juli 2016 bzw. in der Zeit von August 2014 bis Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Da vorliegend nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion steht (vgl. nachstehende Ausführungen in E. 14 unten), erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Aus diesem Grund ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).