Der Beschuldigte wusste auch, dass sein Verhalten (lautes Schreien und zerstören von Gegenständen) die Straf- und Zivilklägerin 1 dazu bringen würde, den Geschlechtsverkehr zu erdulden, den er wollte. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2015 in I.________ BE, H.___-strasse zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung