Er setzte sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg und ignorierte ihr «Nein». Das mangelnde Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin 1 war für ihn auch insofern erkennbar, als sie während dem Geschlechtsverkehr oft weinte und ihm anschliessend Vorwürfe machte, woraufhin er vereinzelt um Entschuldigung bat. Der Beschuldigte wusste auch, dass sein Verhalten (lautes Schreien und zerstören von Gegenständen) die Straf- und Zivilklägerin 1 dazu bringen würde, den Geschlechtsverkehr zu erdulden, den er wollte.