49 ment der Nötigung durch psychischen Druck, zum Teil durch Gewalt, erfüllt. Aufgrund der Gegebenheiten wäre (zusätzlicher) körperlicher Widerstand aus ihrer Sicht von vornherein aussichtslos gewesen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, wenn die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Er setzte sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg und ignorierte ihr «Nein».