Aufgrund ihrer physischen Unterlegenheit und den erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen bzw. beteiligte sich vereinzelt daran. Das Nachgeben und Erdulden des Geschlechtsverkehrs durch die Straf- und Zivilklägerin 1 bei deutlich zum Ausdruck gebrachtem Unwillen ist angesichts der unterschiedlichen körperlichen Konstitution der Parteien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar. Damit ist das objektive Tatbestandsele-