Die Straf- und Zivilklägerin 1 wehrte sich verbal (Nein sagen, Weinen, etc.), mittels Gestik und teils durch physischen Widerstand (Wegschubsen, Festhalten ihrer Unterwäsche, etc.) und gab dem Beschuldigten so unmissverständlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Aufgrund ihrer physischen Unterlegenheit und den erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen bzw. beteiligte sich vereinzelt daran.