Zur Beseitigung ihres Widerstandes gegen ungewollten Geschlechtsverkehr setzte der Beschuldigte psychischen Druck auf, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 durch lautes Schreien und, wenn sie zum Geschlechtsverkehr «nein» sagte, durch Zerstören von Gegenständen einschüchterte. Die Straf- und Zivilklägerin 1 wehrte sich verbal (Nein sagen, Weinen, etc.), mittels Gestik und teils durch physischen Widerstand (Wegschubsen, Festhalten ihrer Unterwäsche, etc.) und gab dem Beschuldigten so unmissverständlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.