_ verzichtete auf Ausführungen. 11.3 Subsumtion Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr in der Zeit von August 2014 bis unmittelbar vor der gemeinsamen Reise in die Türkei im Oktober 2015 mehrmals pro Woche gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1. Insgesamt ist von einer Anzahl Einzeltaten im hohen zweistelligen Bereich auszugehen.