Sie habe ausgesagt, dass sie nichts Zusätzliches hätte unternehmen können, um den Beschuldigten vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Daher sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu erklären (zum Ganzen pag. 3102). Fürsprecherin D.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3107). Rechtsanwältin F.________ verzichtete auf Ausführungen.