Dass ein Opfer auf Widerstand verzichte, schliesse eine Vergewaltigung nicht aus. Auch müsse der Druck des Täters nicht jeden Widerstand des Opfers brechen können. Die Strafund Zivilklägerin 1 habe vorliegend in der gesamten Beziehung unter Druck des Beschuldigten gestanden und habe sich vor seinen Wutausbrüchen gefürchtet. Sie habe sich trotzdem nicht vom Beschuldigten trennen können, was teilweise auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzuführen sei. Sie habe ausgesagt, dass sie nichts Zusätzliches hätte unternehmen können, um den Beschuldigten vom Geschlechtsverkehr abzuhalten.