48 klar geäußerten Willen des Opfers hinwegsetzt (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 189 N 24). 11.2 Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Aufgrund ihres Beweisergebnisses nahm die Vorinstanz keine rechtliche Würdigung dieses Vorwurfs vor. Die Verteidigung verwies auf diese Erwägungen (pag. 3094). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich vor, die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht der aktuellen Praxis entsprechen. Dass ein Opfer auf Widerstand verzichte, schliesse eine Vergewaltigung nicht aus.