je mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 190 N 17).