Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage. Das Alter der weiblichen Person ist für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht von Bedeutung (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 190 N 1 f.). Die Nötigungsmittel sind identisch mit denjenigen nach Art. 189 aStGB und umfassen unter anderem Gewalt. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird.