11. Mehrfache Vergewaltigung (Ziff. I.2. AKS) 11.1 Theoretisches Art. 190 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 aStGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage.