46 verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig (pag. 1490). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 10.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.