Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerstichen gegen Oberkörper, namentlich im Bereich von Herz und Bauch. Sein Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten: Es war ihm bewusst, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders