Während des Notrufs war er geistig präsent und korrigierte sogar die Adressangaben. Sein mehrmaliges Vorbringen, wonach er den Notruf gewählt und damit der Straf- und Zivilklägerin 1 geholfen habe (z.B. pag. 793, Z. 168 ff.), belegt letztlich, dass sein gefühlskaltes Nachtatverhalten prozesstaktisch motiviert war. Das Nachtatverhalten kann somit nicht entlastend berücksichtigt werden. In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte. Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen.