Die Tatausführung grenzt beinahe an ein Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch primär in Richtung linke Köperhälfte (Herz). Diese Vorgehensweise zeugt von einer besonderen Hartnäckigkeit und Grausamkeit sowie von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte hatte gar keinen Grund auf die Straf- und Zivilklägerin 1 einzustechen und er hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, von ihr abzulassen. Der Beschuldigte zeigte weiter ein berechnendes, gefühlskaltes Verhalten. Während der Tat liess er seine Tochter in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs sitzen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 leiden zu lassen und zu töten, war ihm offenbar wichtiger als sie.