Der Beschuldigte stach die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem sehr spitzen Messer mit einer «Clip-point-Klinge» der Länge von immerhin 9,8 cm brutal nieder. Sein Vernichtungswille manifestierte sich in der ganzen Tatausführung (Anzahl und Wucht der Messerstiche), in Richtung linke Körperhälfte der Straf- und Zivilklägerin 1. Erst aufgrund eines Trittes gab der Beschuldigte sein Vorhaben auf. Mit insgesamt 7, teils tiefen Stich- und Schnittwunden fügte er der Straf- und Zivilklägerin 1 erhebliche Qualen zu. Die Tatausführung grenzt beinahe an ein Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch primär in Richtung linke Köperhälfte (Herz).