Die Straf- und Zivilklägerin 1 befand sich vor einer verschlossenen Tür, gefangen in einem Hauseingang, hinter ihr der Beschuldigte mit dem Messer. Wegen der Grössenunterschiede zwischen den Parteien und der besonders ausweglosen Situation, in die der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang versetzte, ist heimtückisches Verhalten zu bejahen. Weiter erweist sich insbesondere die Art der Tatausführung als besonders verwerflich. Der Beschuldigte stach die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem sehr spitzen Messer mit einer «Clip-point-Klinge» der Länge von immerhin 9,8 cm brutal nieder.