45 Die Mitnahme des Tatmessers und wieso er es in der Situation konkret einsetzen musste, konnte der Beschuldigte bis zuletzt nicht erklären. Er wollte es am Tattag, wie er es schon früher angedroht hatte, gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 einsetzen, um sie zu töten, und nicht etwa, um ihr lediglich damit Angst zu machen. Er nutzte das Überraschungsmoment, das ihm die vertraute örtliche Situation am Tatort bot, klar zu seinen Gunsten. Die Straf- und Zivilklägerin 1 befand sich vor einer verschlossenen Tür, gefangen in einem Hauseingang, hinter ihr der Beschuldigte mit dem Messer.