Die Kammer gelangt aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 aStGB zu qualifizieren ist: Der Beweggrund des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) war nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin 1. Er wollte und konnte sich nicht damit abfinden konnte, dass sie ihr eigenes Leben führen wollte und er darin keinen Platz mehr hatte. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes fühlte er sich offensichtlich berechtigt, die Straf- und Zivilklägerin 1 nach seinen Vorstellungen zu sanktionieren.