Jedoch weise auch das Vorgehen auf besonders Skrupellosigkeit hin. Der Versuch stehe der Mordqualifikation keinesfalls entgegen, da der Beschuldigte alles getan habe, damit der Tod hätte eintreten können (zum Ganzen pag. 3100 f.). Namens der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 wurde auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (pag. 3107; pag. 3108 f.). 10.4 Subsumtion Die Kammer gelangt aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art.