Insbesondere sei keine nachvollziehbare Demütigung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, sie habe sich neun Monate zuvor lediglich vom Beschuldigten getrennt. Auch ein Rachebedürfnis könne in Betracht gezogen werden, wobei dies ohne begründeten Anlass ebenfalls für die Skrupellosigkeit spreche. Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 in den Windfang nachlief, das Messer verborgen gehalten und, ohne ein Wort zu sagen, auf sie eingestochen habe, habe er zwar nicht heimtückisch gehandelt. Jedoch weise auch das Vorgehen auf besonders Skrupellosigkeit hin.