3094). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen vor, dass die Gefährlichkeit der Verletzungen hinreichend erstellt seien und dies dem Beschuldigten beim Zustechen klar gewesen sei. Die Skrupellosigkeit ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ohne nachvollziehbaren Grund habe auslöschen wollen. Insbesondere sei keine nachvollziehbare Demütigung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, sie habe sich neun Monate zuvor lediglich vom Beschuldigten getrennt.