10.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte am oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz zur Tötung gehabt. Dass er das Messer im engen Umfeld des Windfangs hervorgeholt habe, um der Straf- und Zivilklägerin 1 Angst zu machen, und darauf vertraut habe, dass nichts passieren werde, stelle bewusste Fahrlässigkeit dar. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 genüge die Anklageschrift jedoch den Anforderungen hierzu nicht, sodass ein Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen pag. 3094).