44 Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang, wonach sie den Beschuldigten hasse, diesen in einen Ausnahmezustand versetzt, während dem er fünf Mal auf sie eingestochen und dann von ihr abgelassen habe. Dies zeuge nicht von einer besonderen seelischen Brutalität. Letztlich sei kein monokausaler Beweggrund für die Tat ersichtlich, sodass auch die Beweggründe des Beschuldigten für eine Mordqualifikation nicht ausreichen würden (zum Ganzen Ziff. III.1.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2463 ff.). 10.3 Vorbringen der Parteien