112 aStGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten. 10.2 Urteil der Vorinstanz Gestützt auf den ihrerseits erstellten Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und der vorgängigen Beziehung nicht vorliege, das Tatmotiv nicht in der Trennung zu erkennen sei und der Beschuldigte am Vortag der Tat keine Todesdrohung ausgestossen habe. Weiter habe die Aussage der