111 N 4 f.). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. 10.1.2 Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB) Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich