10. Versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. I.1. AKS) 10.1 Theoretisches 10.1.1 Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 aStGB) Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht E. 12 unten) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft.