Der Beschuldigte wusste bei den beschriebenen Handlungen aufgrund der verbalen und nonverbalen Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 ihm gegenüber, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, spätestens aufgrund ihrer Reaktion während dem Geschlechtsverkehr (Weinen, Schmerzen äussern, etc.). Dennoch führte er seine Handlungen fort, bzw. setzte sich immer über den Willen seiner damaligen Partnerin hinweg. III. Rechtliche Würdigung