Wenn sie «Nein» sagte, schlug er zum Teil gegen Gegenstände, die in der Nähe waren. Dadurch schüchterte er die Straf- und Zivilklägerin 1 so ein, dass sie ihren Widerstand aufgab und den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen liess. Der Beschuldigte wusste bei den beschriebenen Handlungen aufgrund der verbalen und nonverbalen Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 ihm gegenüber, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, spätestens aufgrund ihrer Reaktion während dem Geschlechtsverkehr (Weinen, Schmerzen äussern, etc.).