Indes setzte er sich bewusst über den zum Ausdruck gebrachten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, wenn sie ihm vorgängig «Nein» gesagt hatte, während oder nach dem Geschlechtsverkehr weinte, ihn im Anschluss fragte, ob er nun zufrieden sei, und insbesondere, wenn er nachträglich um Entschuldigung bat. Es war ihm klar, dass seine Reaktion auf ihre Weigerung dazu führen würde, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 auf (weiteren) Widerstand verzichten, sich seinem Willen fügen und den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen würde. Aufgrund der physischen Unterschiede zwischen den beiden verzichtete die Straf- und Zivilkläge-