Es mag zutreffen, dass es für den Beschuldigten anfangs anhand der vorgeschobenen Vorwände nicht immer erkennbar war, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Indes setzte er sich bewusst über den zum Ausdruck gebrachten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, wenn sie ihm vorgängig «Nein» gesagt hatte, während oder nach dem Geschlechtsverkehr weinte, ihn im Anschluss fragte, ob er nun zufrieden sei, und insbesondere, wenn er nachträglich um Entschuldigung bat.