Dies deckt sich mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1. Somit ist gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, dass der Geschlechtsverkehr ab einem gewissen Zeitpunkt regelmässig gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vollzogen wurde. Es mag zutreffen, dass es für den Beschuldigten anfangs anhand der vorgeschobenen Vorwände nicht immer erkennbar war, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.